STW04-XX09 Note 1

STW04-XX09 Note 1 Cover - STW04-XX09 Note 1 3.00
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Einkommensteuer I

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Anne, geboren am 01.01.1966, und Anton, geboren am 01.01.1964, wohnen seit ihrer Hochzeit am 15.01.2019 in einer gemeinsamen Wohnung in Darmstadt.
Anne arbeitet als kaufmännische Angestellte in einem Autohaus. Ihr monatlicher Bruttoarbeitslohn lt. Arbeitsvertrag beträgt 3.000,00 €. Sie fährt an 220 Tagen im Jahr mit ihrem eigenen Auto in das 40 km entfernte Autohaus. Im Dezember 2019 kauft sie bei ihrem Chef ein neues Auto. Ihr Chef gewährt ihr einen Rabatt von 2.500,00 € gegenüber dem Preis, den ein anderer Kunde hätte zahlen müssen. Anne muss nur noch 17.500,00 € zahlen. Auf der Lohnsteuerkarte ist nur der laufende Arbeitslohn i.H.v. 36.000,00 € bescheinigt.
Im Juli 2019 fand das alljährliche Betriebsfest statt. Hierzu waren alle Mitarbeiter und Ehegatten geladen. Insgesamt hatten sich zu dem Fest 120 Mitarbeiter (einschließlich der Geschäftsführung) und 80 Begleitungen angemeldet. 10 Mitarbeiter mussten sich krankheitsbedingt/urlaubsbedingt abmelden und erschienen somit samt Begleitung nicht. Anne brachte ihren Ehemann Anton zu dem Sommerfest mit. Die Firma hat dafür eine Band engagiert, die den ganzen Tag für Unterhaltung sorgte. Die Band bekam von dem Arbeitgeber ein Honorar von 1.700,00 €, wofür diese eine Rechnung ausstellte und 7 % Umsatzsteuer auswies. Getränke und ein reichhaltiges Buffet wurde von einem Partyservice für 200 Personen geliefert. Pro Person hatte der Arbeitgeber einen Pauschalpreis von 50,00 € zu zahlen. Weitere Betriebsveranstaltungen waren im Jahr 2019 nicht geplant und wurden auch nicht durchgeführt.
Neben ihrer Tätigkeit bei dem Autohaus interessiert sich Anne für moderne Literatur. Ein bekannter Verlag hat sie daher als Lektorin mit einem Jahresgehalt von 10.000,00 € brutto (lt. zweiter Lohnsteuerkarte) eingestellt. Um diese Tätigkeit ausüben zu können, musste sich Anne ein Arbeitszimmer (nur mit Schreibtisch und Regalen ausgestattet) einrichten, da der Verlag kein Büro für sie zur Verfügung stellt. Dies hat sie bereits im Januar 2019 beim Umzug in die neue Wohnung, für die monatlich 750,00 € Miete zuzüglich 100,00 € Nebenkosten von den Eheleuten gezahlt werden, getan. Das Arbeitszimmer umfasst 15 % der gesamten Wohnfläche. Im Januar 2019 hat Anne für das Arbeitszimmer einen Schreibtisch (Nutzungsdauer 10 Jahre) für 850,00 € ohne Umsatzsteuer gekauft. Im September 2019 erwarb sie das dazugehörige Regal für 400,00 €.
Anton ist angestellter Pharmareferent mit einem jährlichen Bruttoarbeitslohn lt. Arbeitsvertrag von 50.000,00 €. Dieser Betrag wurde auch auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt. Von seinem Arbeitgeber wird Anton ein Elektroauto (Bruttolistenpreis 38.500 €) für Dienstreisen, Privatfahrten und für die Fahrten zwischen Wohnung und der 25 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte (in 2019 an 120 Tagen) zur Verfügung gestellt. Anton lädt den PKW arbeitstäglich an der Aufladestation auf dem Firmengelände. Ein Fahrtenbuch führt Anton nicht. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug lt. Hersteller 38.500 EUR, wovon 8500 EUR auf die Batterie (30 kWh) entfallen.
Anton muss hierfür 100,00 € monatlich bezahlen. Da Anton eine Vergütung für die Nutzung des Autos zahlt, hat der Arbeitgeber keine lohnsteuerlichen Folgerungen gezogen.
Der nicht kirchensteuerpflichtige Anton hatte 250.000,00 € geerbt und anschließend direkt angelegt. Er erzielte folgende Einnahmen aus der Anlage seines Vermögens:
Aktiendepot: Gutschrift von 6000,00 € Dividenden aus der Beteiligung an verschiedenen Aktiengesellschaften
Sparbuch: Gutschrift von 5.000,00 € Zinsen
Verkaufserlös: Aus dem Verkauf von Aktien erzielte Anton einen Gewinn von 10.000,00 €. Nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags wurden ihm von der Bank 7.362,50 €ausgezahlt.
GmbH-Anteile: Anton ist mit 30 % an der A-GmbH beteiligt. Er erhält eine Ausschüttung von 20.000,00 €. Um die Beteiligung zu finanzieren, hatte Anton ein Darlehen über 300.000,00 € aufgenommen. Hierfür musste er 16.667,00 € Schuldzinsen zahlen.
Freistellungsaufträge hat Anton versehentlich nicht erteilt.
Im Februar 2019 kaufte Anton ein Vierfamilienhaus (Bj. 1983) für 500 000,00 €. Das Grundstück ist 1000 qm groß und der Wert des Grund und Bodens beträgt 150,00 € /qm. Der Kaufvertrag datiert vom 15.02.2019; Übergang Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten war der 01.03.2019. Neben dem Kaufpreis zahlte Anton 6,5 % Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis, 1.500,00 € Gerichtsgebühren (davon 1.000,00 € für die Eigentumsumschreibung und 500,00 € für die Eintragung einer Grundschuld) und 11.000,00 € Notargebühren (davon 9.000,00 € für den Kaufvertrag, 2.000,00 € für die Grundschuldeintragung).
Alle 4 Wohnungen sind vermietet und je Wohnung beträgt die Miete 750,00 € zuzüglich 150,00 € Nebenkosten. Die Miete und die Nebenkosten sind jeweils zum 05. eines Monats zu entrichten. Die Mieten Januar 2020 wurden von den Mietern wegen der Feiertage bereits am 23.12.2019 bezahlt und am 27.12.2019 dem Konto des Anton gutgeschrieben.
Zur Finanzierung des Kaufpreises hat Anton einen Kredit über 300.000,00 € (Laufzeit 6 Jahre) aufgenommen, der ihm unter Abzug eines Disagios von 15.000,00 € am 01.03.2019 ausgezahlt wurde. Er bezahlte damit am 02.03.2019 den Kaufpreis. Die monatliche Zinsbelastung beträgt seit dem 01.03.2019 2.000,00 €.
Anton nahm umfangreiche Instandhaltungsmaßnahmen an dem Gebäude vor und investierte insgesamt 63.070 € inkl.USt. Hierbei wurden das Dach erneuert sowie die Heizungsanlagen. Für die folgenden Jahre plant Anton weitere Maßnahmen.
Im Jahr 2019 hatte Anton 5.000,00 € weitere Aufwendungen, insbesondere Kosten für Strom, Heizung und Wasser für das Grundstück.
Anton ist darüber hinaus mit 20 % an der O-GmbH seit der Gründung am 01.10.2009 beteiligt. Die Anschaffungskosten der Anteile betrugen 13.000,00 €. Am 01.10.2019 veräußert er die Anteile für 27.500,00 €. Die Anteile befanden sich im Privatvermögen von Anton.
Des Weiteren hatte Anton mit Kaufvertrag vom 23.12.2018 ein unbebautes Grundstück für 100.000,00 € veräußert. Das Grundstück hatte er am 11.01.2015 für 88 368,00 € gekauft. Der Kaufpreis aus dem Verkauf vom 23.12.2018 ist Anton vereinbarungsgemäß am 20.01.2019 zugeflossen.
Die abziehbaren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen von Anton und Anne betragen 7.500,00 €.
Aufgabe:
Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen der Eheleute Anne und Anton für das Jahr 2019. Nehmen Sie dabei insbesondere zu folgenden Themen Stellung:
• Steuerpflicht, Veranlagungsart (Welche sind möglich?), Tarif
• Art und Höhe der Einnahmen, Werbungskosten und Einkünfte
• Ermittlung der Summe der Einkünfte, des Gesamtbetrages der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens
Begründen Sie Ihre Entscheidungen unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen.
Gehen Sie davon aus, dass die Eheleute möglichst wenig Steuern zahlen wollen.
Weitere Information: 10.05.2024 - 13:06:10
  Kategorie: Finanzwesen
Eingestellt am: 19.02.2024 von Anika001
Letzte Aktualisierung: 19.02.2024
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Prüfungs-/Lernheft-Code: STW04-XX09
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